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Hygieneplan in der Arztpraxis: Was Ihre Reinigungsfirma leisten muss

12. Juni 2026 6 Min. Lesezeit Gebäudereinigung Saar
Hygieneplan in der Arztpraxis: Was Ihre Reinigungsfirma leisten muss
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Wer eine Arztpraxis betreibt, trägt die Verantwortung für die Hygiene – auch für das, was die beauftragte Reinigungsfirma abends nach Sprechstundenende leistet. Genau hier scheitern viele Dienstleister: Eine Praxis ist kein Büro, und „sauber aussehen“ ist nicht dasselbe wie hygienisch einwandfrei. In diesem Beitrag erklären wir aus Sicht des Reinigungsdienstleisters, welche Anforderungen ein Hygieneplan an die professionelle Praxisreinigung stellt – und woran Sie erkennen, ob Ihr Anbieter diesen Anforderungen gewachsen ist.

Rechtlicher Rahmen in Kürze: IfSG, KRINKO und TRBA 250

Drei Regelwerke stecken den Rahmen für die Reinigung und Desinfektion in der Arztpraxis ab:

  • § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Medizinische Einrichtungen müssen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen treffen, um Infektionen zu verhüten. Für Praxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, gehört dazu ein schriftlicher Hygieneplan; Details regeln ergänzend die Hygieneverordnungen der Bundesländer.
  • KRINKO-Empfehlungen: Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut beschreibt unter anderem in ihrer Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen den anerkannten Stand der Wissenschaft. Wer diese Empfehlungen umsetzt, für den gilt die gesetzliche Vermutung, dass der erforderliche Infektionsschutz eingehalten wird.
  • TRBA 250: Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen regelt den Arbeitsschutz – und gilt ausdrücklich auch für externe Reinigungskräfte. Sie verlangt unter anderem eine dokumentierte Unterweisung vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich, geeignete desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe und arbeitsmedizinische Vorsorge.

Zur Einordnung: Diese Übersicht ist rechtlich nicht bindend und ersetzt weder die Beratung durch eine Hygienebeauftragte noch die Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

Risikobereiche: Nicht jede Fläche ist gleich

Kern jedes Hygieneplans ist die risikobasierte Einteilung der Praxisräume. Maßgeblich sind das Infektionsrisiko des Bereichs und die Häufigkeit von Hand- und Hautkontakt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Verfahren und Intervalle – als Orientierung:

BereichEinstufungÜbliche Maßnahme und Turnus
Wartezimmer & Anmeldunggeringes Risiko, aber viele Kontaktflächentägliche Reinigung; Türklinken, Tresen und Armlehnen desinfizierend wischen
Behandlungs- & Untersuchungsräumehäufiger Haut- und Handkontakttägliche Wischdesinfektion patientennaher Flächen (Liege, Arbeitsflächen, Geräteoberflächen), Boden täglich reinigen
Labor / unreiner Arbeitsbereicherhöhtes Risikotägliche desinfizierende Reinigung; bei sichtbarer Kontamination sofortige gezielte Desinfektion
Sanitärräumehohe Keimbelastungtägliche Reinigung und Desinfektion der Kontaktflächen, bei starkem Patientenaufkommen mehrmals täglich

Den verbindlichen Turnus legt immer der Hygieneplan Ihrer Praxis fest – abhängig von Fachrichtung, Patientenaufkommen und Leistungsspektrum. Eine chirurgisch tätige Praxis mit Eingriffsraum hat andere Anforderungen als eine psychotherapeutische Praxis ohne körperliche Untersuchungen.

Praxis-Tipp: Machen Sie den flächenbezogenen Teil Ihres Hygieneplans – den Reinigungs- und Desinfektionsplan – zur festen Vertragsanlage. So ist schwarz auf weiß geregelt, welche Fläche wie oft, womit und von wem behandelt wird, und Ihre Dokumentation hält jeder Praxisbegehung stand.

Diese vier Dinge muss Ihre Reinigungsfirma leisten

1. Geschultes und unterwiesenes Personal

Reinigungskräfte in der Praxis arbeiten in einem Bereich mit biologischen Arbeitsstoffen. Die TRBA 250 verlangt deshalb eine tätigkeitsbezogene Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache – vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich, jeweils per Unterschrift dokumentiert. Seriöse Anbieter setzen zudem feste Stammkräfte ein: Wer Grundriss, Desinfektionsplan und Abläufe kennt, arbeitet sicherer als ständig wechselndes Personal.

2. Dokumentierte Wischdesinfektion

Für Flächen ist die Wischdesinfektion das Verfahren der Wahl – Sprühdesinfektion bleibt die Ausnahme für schlecht erreichbare Stellen, weil sie Benetzungslücken hinterlässt und die Atemwege belastet. Professionell heißt: korrekt dosierte Lösungen, eingehaltene Einwirkzeiten, regelmäßiger Wechsel von Wischlösung und Bezügen sowie ein Nachweis, der in der Praxis verbleibt – wer hat wann welche Bereiche behandelt.

3. VAH-gelistete Desinfektionsmittel

Für die routinemäßige Flächendesinfektion sind Produkte aus der Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH) der anerkannte Standard: Ihre Wirksamkeit ist unabhängig geprüft. Der Dienstleister sollte die eingesetzten Mittel mit Listungsnachweis offen benennen und auf Ihren Hygieneplan abstimmen – inklusive Materialverträglichkeit, damit Kunstlederliegen und Gerätegehäuse keinen Schaden nehmen.

4. Farbsystem gegen Keimverschleppung

Das bewährte Vier-Farben-System trennt Tücher und Wischbezüge strikt nach Einsatzbereich:

  • Rot: WC-Becken und Urinale,
  • Gelb: übrige Sanitärflächen wie Waschbecken und Fliesen,
  • Blau: Mobiliar und allgemeine Flächen,
  • Grün: Küchen- und Sozialbereiche.

Dazu gehört der konsequente Tuchwechsel von Raum zu Raum: Ein Tuch, das die Anmeldung gewischt hat, hat im Behandlungszimmer nichts mehr verloren.

Was kostet das? Eine Beispielrechnung

Praxisreinigung ist aufwendiger als gewöhnliche Unterhaltsreinigung: Desinfektionsanteil, Dokumentation und Schulungsaufwand schlagen sich im Preis nieder. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt allein der Tariflohn im Gebäudereinigerhandwerk in der Lohngruppe 1 15,00 € pro Stunde – mit Lohnnebenkosten, Desinfektionsmitteln, Anfahrt und Verwaltung sind seriöse Stundenverrechnungssätze deutlich darunter kaum darstellbar.

Ein Rechenbeispiel mit branchenüblichen Richtwerten (keine Preiszusage – ein belastbares Angebot entsteht erst nach kostenloser Besichtigung):

  • Hausarztpraxis mit 140 m², Reinigung an 5 Abenden pro Woche,
  • ca. 1,5 bis 2 Stunden pro Einsatz inklusive Wischdesinfektion und Sanitärbereich,
  • ergibt rund 33 bis 43 Einsatzstunden pro Monat,
  • bei branchenüblichen Verrechnungssätzen von ca. 28 bis 35 € je Stunde also etwa 950 bis 1.500 € netto monatlich.

Wie sich Stundensätze und Quadratmeterpreise in der Gebäudereinigung generell zusammensetzen, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Kosten der Büroreinigung pro m². Ergänzend zur laufenden Reinigung empfiehlt sich ein- bis zweimal jährlich eine Grundreinigung der Bodenbeläge.

Checkliste: Daran erkennen Sie einen praxistauglichen Dienstleister

Ob in der Innenstadt von Saarbrücken oder rund um das Universitätsklinikum in Homburg – die Anforderungen sind überall dieselben. Prüfen Sie Anbieter vor der Beauftragung anhand dieser Punkte:

  • Der Anbieter besichtigt die Praxis und fragt aktiv nach Ihrem Hygieneplan, bevor er ein Angebot abgibt.
  • Das Angebot enthält ein raumweises Leistungsverzeichnis mit klar benanntem Turnus für Reinigung und Desinfektion.
  • Die Desinfektionsmittel sind VAH-gelistet; Produktnamen und Sicherheitsdatenblätter werden offen vorgelegt.
  • Unterweisungsnachweise nach TRBA 250 liegen vor und werden jährlich aufgefrischt.
  • Gearbeitet wird mit Farbsystem und konsequentem Tuchwechsel.
  • Feste, festangestellte Stammkräfte mit geregelter Vertretung bei Urlaub und Krankheit.
  • Die Einsätze werden dokumentiert, der Nachweis verbleibt in der Praxis.
  • Verschwiegenheitserklärung des Personals und sensibler Umgang mit Bereichen, in denen Patientendaten offen liegen könnten.

Klare Schnittstellen: Was die Reinigungsfirma nicht übernimmt

Zum fairen Bild gehört auch die Abgrenzung: Die Aufbereitung von Medizinprodukten – also Instrumenten – ist Sache des Praxisteams und unterliegt eigenen Vorschriften. Auch die Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplans bleibt Aufgabe der Praxisleitung, meist unterstützt durch eine hygienebeauftragte MFA. Die Reinigungsfirma setzt den flächenbezogenen Teil dieses Plans zuverlässig um – nicht mehr, aber eben auch nicht weniger. Dieser Beitrag ersetzt daher keine hygienebeauftragte Beratung; verbindliche Auskünfte geben das zuständige Gesundheitsamt und Ihre Kassenärztliche Vereinigung.

Häufige Fragen

Muss jede Arztpraxis einen schriftlichen Hygieneplan haben?

Praxen, in denen invasive Eingriffe durchgeführt werden, sind nach § 23 IfSG in Verbindung mit den Hygieneverordnungen der Länder zu einem schriftlichen Hygieneplan verpflichtet. Auch für alle anderen Praxen gilt er als fachlicher Standard und wird bei Begehungen durch das Gesundheitsamt regelmäßig erwartet.

Müssen Reinigungskräfte in der Arztpraxis geimpft sein?

Eine generelle Impfpflicht besteht nicht. Der Arbeitgeber der Reinigungskräfte muss aber arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen; je nach Gefährdungsbeurteilung wird beispielsweise eine Hepatitis-B-Impfung angeboten. Die Details klärt der Betriebsarzt der Reinigungsfirma.

Was ist der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion?

Reinigung entfernt sichtbaren Schmutz und reduziert Keime nur mechanisch. Desinfektion inaktiviert Krankheitserreger gezielt, sodass von der Fläche keine Infektionsgefahr mehr ausgeht. In der Praxis wird beides häufig als desinfizierende Reinigung in einem Arbeitsgang kombiniert.

Was prüft das Gesundheitsamt bei einer Praxisbegehung?

Das zuständige Gesundheitsamt kann Praxen begehen und dabei unter anderem den Hygieneplan, Reinigungs- und Desinfektionsnachweise sowie Schulungs- und Unterweisungsdokumentationen einsehen. Lückenhafte Dokumentation gehört zu den häufigsten Beanstandungspunkten.

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